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Thema: Erweitertes Führungszeugnis bei Kinderangeboten
Die Volkshochschulen in Baden-Württemberg sind nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet. Aus diesem Grund sieht es der Volkshochschulverband Baden-Württemberg als notwendig an, von allen Kursleitenden und Betreuer/innen, die wiederholt mit Kindern und Jugendlichen, also mit Personen bis 18 Jahren, in Kontakt kommen, ohne Ansehen der Person, nunmehr erstmals und dann alle fünf Jahre die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen.
Dieses Führungszeugnis erhalten Sie bei Ihrem Bürgeramt/Gemeindeverwaltung oder online unter:
Onlineportal des Bundesamts für Justiz